Nachfolgend finden Sie die Gesetze zur Leihmutterschaft / künstlichen Befruchtung bzw. Eizellspende in der Ukraine:
Familiengesetzbuch der Ukraine
Edikt des Justizministeriums der Ukraine „Über Änderungsdienste in die Meldevorschriften der Personenstandsregister in der Ukraine“ # 1154\5 von 22.11.2007;
Edikt des Ministeriums für Gesundheitswesen
der Ukraine „Über die Bestätigung der Verhaltungsverordnung über
Änderungsverfahren in der Anwendung von der Techniken der assistierten
Reproduktionsmedizin“ #771 von 23.12 2008.
Im Artikel 123
(Teil 2) von dem Familiengesetzbuch der Ukraine ist beschlossen, dass im Fall
der Übertragung von dem Embryo, der mithilfe der assistierten Reproduktionsmedizin
bei den Ehepartnern konzipiert wurde, ins Organismus der anderen Frau, sind die
Ehepartner die Eltern des Kindes.
In dem 3. Abschnitt, Punkt 10 des Ediktes des Justizministeriums der Ukraine von 22.11.2007 #1154\5 ist Kinderregistrierungsverfahren statuiert. „Im Fall der Geburt des Kindes bei der Frau, derer ein konzipierter bei den Eltern Embryo implantiert wurde, wird die Geburtsanzeige nach Anzeige der Eltern, die ihre Zustimmung zu Implantation gegeben haben, durchgeführt. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Dokumenten, der die Tatsache der Geburt des Kindes von dieser Frau bestätigt, die beglaubigte beim Notar ihre schriftliche Zustimmung zu Eintragung der Ehepartner als Eltern des Kindes abgegeben“.
Die Rechte der biologischen Mutter sind in der Ukraine strikt bei dem Gesetz gestützt. Ähnlich sind die Rechte und Interessen der Kinder gestützt, die mithilfe der Techniken der Reproduktionsmedizin geboren sind: vor allem ist ihre genetische (biologische) Verwandtschaft mit der Mutter und dem Vater berücksichtigt.